BSH
28. März 2014
Chur



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Mitteilung
20140328 MM KGS Entscheid Personalgesetz

KGS Entscheid Personalgesetz

Bündner Spital- und Heimverband (BSH) begrüsst Nichteintreten auf Revision kantonales Personalgesetz

Der Bündner Spital- und Heimverband (BSH) als Arbeitgeberverband für die Betriebe des Gesundheits- und Sozialwesens in Graubünden begrüsst den Entscheid der Vorberatungskommission des Grossen Rates, nicht auf die Vorlage zur Totalrevision des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons (Personal-Gesetz) einzutreten.

Der BSH und seine Mitgliederbetriebe bieten heute gute und zeitgemässe Anstellungsgrundlagen für ihre Mitarbeitenden. Der BSH hat in den vergangenen Jahren einige sehr tragende Grundlagen im Personalbereich erarbeitet, die sich zusätzlich zu den bestehenden gesetzlichen Grundlagen bestens bewährt haben. Von denen können die Betriebe abweichen, sofern dies für sie finanziell trag- und verantwortbar ist.

Die Mitgliederbetriebe des BSH im Gesundheits- und Sozialbereich, darunter auch die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) als selbständige Anstalt des Kantons müssen unternehmerischen Freiraum erhalten, der es ihnen erlaubt, die von ihnen immer wieder geforderte betriebswirtschaftliche Führung umsetzen zu können. Sie müssen über personalrechtliche Kompetenzen verfügen können, die es ihnen erlauben, sich in ihrem unternehmerischen Umfeld besser bewegen zu können. Sie stehen gerade für die Rekrutierung von Fachpersonal nicht nur im kantonalen, sondern auch im landesweiten Wettbewerb. Die Kompetenzen dazu dürfen für die BSH Betriebe mit der Revision des Gesetzes nicht weiter eingeschränkt werden.

Sollte die PDGR als einer der grössten Mitgliedsbetriebe infolge der Revision massgebend von den Minimalvorgaben des BSH abweichen müssen, würden die übrigen Betriebe gezwungen, dieselben Anstellungsbedingungen zu übernehmen. Dies würde zu zusätzlichen Kosten führen, die aufgrund des allgemeinen Kostendruckes gerade in der heutigen Zeit u.a. mit der neuen Spitalfinanzierung mit Fallpauschalen unverantwortbar und kaum finanzierbar wären.

Der BSH unterstützt daher ein Nichteintreten durch die grossrätliche Vorberatungskommission.

 

Weitere Informationen erteilt:
Franco Hübner, Geschäftsführer BSH
Telefon 081 254 75 20, Natel 079 354 99 00

Chur, 28. März 2014